Wertvolles Fluggepäck verschwunden
onlineurteile.de - Mit einem 20 kg schweren Hartschalenkoffer kam der Geschäftsmann in Teheran zum Flughafen, um über Amsterdam nach Köln zurückzufliegen. Im Koffer waren Schmuck und andere wertvolle Gegenstände, deshalb fragte der Fluggast beim Bordpersonal der Fluggesellschaft, ob er ihn als Handgepäck mit in die Kabine nehmen könne. Wegen des hohen Gewichts lehnten Flugkapitän und Chefstewardess ab. Der Reisende solle den Koffer "ruhig" als Fluggepäck aufgeben, meinte die Stewardess, er werde ihn heil zurückbekommen. Doch dem war leider nicht so: In Köln war der Koffer verschwunden.
Die Fluggesellschaft ersetzte dem Kunden 550 Euro, die nach dem Gewicht des Gepäckstücks bemessene Höchstsumme bei Gepäckverlust (gemäß dem Warschauer Abkommen über die Beförderung im Luftverkehr). Damit gab sich der Geschäftsmann nicht zufrieden, der seinen Verlust auf 14.000 Euro schätzte. Doch nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln bleibt es bei den 550 Euro (22 U 137/04). Nach dem Warschauer Abkommen haften Fluggesellschaften für Verlust nur dann in voller Höhe, wenn der Fluggast sein Gepäck bei der Aufgabe (gegen Zahlung eines Zuschlags) besonders deklariert. Oder dann, wenn der Schaden von Mitarbeitern der Fluggesellschaft absichtlich oder leichtfertig verursacht wird.
Beides treffe hier nicht zu, erklärten die Kölner Richter. Weder habe der Fluggast den Koffer als Wertgegenstand deklariert, noch sei dem Bordpersonal der Verlust anzukreiden. Völlig zu Recht habe es sich geweigert, den Koffer in der Flugzeugkabine zu befördern, weil er zu schwer gewesen sei. Aus der Bemerkung der Chefstewardess könne der Geschäftsmann auch keinen Anspruch auf vollen Wertersatz ableiten: Damit habe sie keineswegs angekündigt, den Koffer persönlich zu behüten und für Verlust zu haften. Das sei ein interessiertes Missverständnis des Fluggastes. Sie habe lediglich ihre Überzeugung ausgedrückt, dass der Koffer unbeschadet ankommen werde.