Wettbewerbsverbot:
onlineurteile.de - Nicht einmal drei Monate arbeitete die Ergotherapeutin in der Praxis, dann lag schon die Kündigung auf ihrem Schreibtisch. Nun war guter Rat teuer, denn im Arbeitsvertrag hatte sie einem Wettbewerbsverbot zugestimmt: Im Jahr nach ihrem Ausscheiden sollte sie - im Umkreis von 15 Kilometern rund um die Praxis - nicht als Ergotherapeutin arbeiten.
Für dieses Entgegenkommen verlangte die Frau eine Entschädigung (= das so genannte "Karenzgeld"). Im Vertrag stand davon allerdings nichts, dort wurde nur allgemein auf die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen (wo Wettbewerbsverbote geregelt sind). Der Arbeitgeber sah für eine Entschädigung überhaupt keinen Grund: Man habe sich von der Mitarbeiterin bereits vor Ablauf der Probezeit getrennt. Für solche Fälle gelte die Regelung doch gar nicht.
Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass der gekündigten Ergotherapeutin (ca. 15.000 Euro) Karenzgeld zusteht (10 AZR 407/05). Verweise eine Wettbewerbsklausel auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, dann bedeute dies im Zweifel die Zusage einer Entschädigung: Ohne Vereinbarung eines Karenzgeldes sei ein Wettbewerbsverbot von vornherein unwirksam. Dies gelte auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis schon in der Probezeit ende (es sei denn, die Beteiligten hätten im Arbeitsvertrag ausdrücklich etwas Anderes ausgemacht).