"Widerrechtliche Kindesentführung"
onlineurteile.de - Eine deutsche Frau lebte bis Mai 2005 in Kalifornien, mit ihren drei Kindern aus unterschiedlichen Beziehungen. Mit dem Vater des jüngsten Sohnes, geboren im Dezember 2003, hatte sie nie zusammengelebt. Ohne den Mann über ihre Pläne zu informieren, beantragte sie im Frühjahr 2005 für das Kind einen amerikanischen Reisepass und zog im Mai nach Deutschland.
Erst einen Tag vor ihrer Abreise stellte der Vater beim Superior Court of California einen Antrag auf Sorge- und Umgangsrecht. Zu spät kam auch eine richterliche Anordnung, dass die Frau Kalifornien nicht mit dem Kind verlassen dürfe. Der Gerichtsbeschluss wurde der Mutter nicht einmal nachgeschickt, obwohl dem Vater ihre neue Adresse bekannt war. Im folgenden Jahr telefonierte er regelmäßig mit dem Jungen und besuchte ihn. Im Mai 2006 verlangte er die Herausgabe des Kindes und berief sich auf das Haager Kindesentführungsabkommen: Seine Frau habe den Jungen gegen seinen Willen, also widerrechtlich außer Landes gebracht.
Der Vorwurf wäre nur berechtigt, wenn der Vater (mit)sorgeberechtigt wäre, erklärte das Oberlandesgericht Karlsruhe (2 UF 139/06). Das sei zweifelhaft, spiele letztlich aber keine große Rolle mehr. Denn selbst wenn die Mutter das Kind entführt hätte, hätte der Vater diesen Fehltritt durch sein Verhalten seither nachträglich gebilligt.
Sein Kontakt zur Kindesmutter sei nie abgerissen. Telefonisch habe er mit ihr besprochen, wie das Umgangsrecht künftig gestaltet werden sollte. Im Februar 2006 sei er auf ihre Einladung hin nach Deutschland gereist. Bei diesem Besuch hätten die Eltern vereinbart, wie oft er in Zukunft das Kind sehen könnte. Damit habe sich der Vater auf die neue Situation eingelassen. Da sich das Kind zudem mittlerweile in seiner neuen Umgebung eingelebt habe, werde der Antrag auf "Rückführung" des Kindes abgelehnt.