"Widerrufsbelehrung"

Unternehmer müssen Verbraucher bei Haustürgeschäften über ihre Rechte informieren

onlineurteile.de - Suchen Mitarbeiter von Unternehmen Verbraucher zu Hause auf, nennt man das ein Haustürgeschäft. Weil Kunden im Privatbereich nicht auf geschäftliche Verhandlungen eingestellt sind, räumt ihnen der Gesetzgeber das Recht ein, in so einer Situation geschlossene Verträge innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert wurde.

Der Bundesgerichtshof betonte nun erneut den Gedanken des Verbraucherschutzes: Verbraucher müssten umfassend und unmissverständlich über das Widerrufsrecht aufgeklärt werden. Es genüge nicht, sie auf ihre Pflichten hinzuweisen - Unternehmer müssten sie auch über ihre Rechte informieren.

Im konkreten Fall hatte der Außenmitarbeiter eines Unternehmens dem Kunden in dessen Wohnung Fassaden- und Fassadenputzarbeiten zum Festpreis angeboten. Der Kunde unterschrieb den Vertrag, überlegte es sich aber nach drei Wochen anders und widerrief das Geschäft. Nun pochte das Unternehmen auf Erfüllung des Vertrags, andernfalls werde eine pauschale Entschädigung fällig. Die Widerrufsfrist sei schon abgelaufen.

Die Frist sei gar nicht angelaufen, entschied jedoch der Bundesgerichtshof (VII ZR 122/06). Denn die Widerrufsbelehrung des Unternehmens entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Da werde nur auf die Pflichten des Verbrauchers hingewiesen ("Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurückgeben ..."). Doch die wesentlichen Rechte des Verbrauchers würden im Formular nicht erwähnt.

Folgender Hinweis fehlte: Das gesetzliche Rücktrittsrecht nach einem Widerruf des Vertrags bedeutet, dass der Kunde vom Unternehmer die bereits geleisteten Zahlungen (und gegebenenfalls auch Zinsen) zurückfordern kann.