Widerrufsbelehrung bei eBay-Auktion

Urteile in einem Satz

onlineurteile.de - Wird dem Kunden die Belehrung über sein Rückgabe- und Widerrufsrecht bei einem Onlinekauf "unverzüglich" (d.h. in der Regel innerhalb von 24 Stunden) nach Vertragsschluss zugesandt, ist es zulässig, wenn ihm der Versandhändler nur eine Widerrufsfrist von 14 Tagen einräumt (anstatt einen Monat);

übermittelt der Händler die Belehrung per E-Mail unmittelbar nach dem Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay, ist das "unverzüglich", auch wenn der Kaufvertrag per Höchstgebot schon 48 Stunden vorher zustande kam: Der Anbieter darf und muss das Ende der Auktion abwarten, weil vorher gar nicht feststeht, wer das Höchstgebot abgibt, d.h. mit wem ein Vertrag zustande kommt.