Widerspenstiger Patient besteht auf ambulanter OP
onlineurteile.de - Patient V litt an einem Tumor, der operiert werden sollte. Das müsse unbedingt ambulant gemacht werden, forderte V von dem Arzt, der ihn schon eine Weile behandelte und Belegbetten in einer Klinik hatte. V wollte auf keinen Fall im Krankenhaus bleiben. Der Eingriff wurde auf einen Freitag festgelegt, von Donnerstag bis Montag nahm der Patient frei.
Als er am Freitag in der Klinik erschien, fragte ihn eine Mitarbeiterin an der Anmeldung nach dem Notfallkontakt. In den Unterlagen sei seine Ehefrau als Kontaktperson genannt. Mit seiner Frau rede er zur Zeit nicht, antwortete V, niemand solle verständigt werden. Die Mitarbeiterin besprach das mit dem Mediziner. Wenn sich zu Hause keiner um den Patienten kümmere, könne er die Operation nicht ambulant durchführen, erklärte der Arzt.
Daraufhin büxte der widerspenstige Patient aus und verließ die Klinik. Nach einigen Tagen überraschte er den Mediziner mit einer Forderung nach 1.200 Euro Schadenersatz. Als selbständiger Dienstleister einer Firma verdiene er 75 Euro pro Stunde und arbeite täglich acht Stunden. Wegen der Operation habe er an zwei Tagen nicht arbeiten können: am Donnerstag und am Freitag auch nicht, weil da bereits jemand für ihn eingesprungen sei.
Das Amtsgericht München verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz (275 C 9085/11). Auch wenn eine ambulante Operation vereinbart war, habe sich der Arzt keineswegs vertragswidrig verhalten. Er habe erst am Tag der Operation erfahren, dass offenbar die Ehefrau für solche Notfälle nicht mehr "einsetzbar" war.
Unter diesen Umständen dürfe sich ein Mediziner gar nicht an die Vereinbarung halten. Den Patienten nach der Operation nach Hause zu schicken und sich selbst zu überlassen, wäre angesichts der möglichen Komplikationen viel zu gefährlich. Wenn — wie hier geplant — ein Eingriff mit Narkose durchgeführt werde, müsse zu Hause Betreuung gewährleistet sein.