"Wie ein Ei dem anderen"
onlineurteile.de - Die schlechte Qualität von "Blitzerfotos" diente schon oft als Ausrede für Raser im Straßenverkehr, die erwischt und zur Kasse gebeten wurden. So auch im konkreten Fall, der allerdings eine aparte Besonderheit aufweist: Der Fahrzeughalter ist Vater von eineiigen Zwillingen und die — bereits volljährigen — Söhne benutzen sein Auto mit.
Im Januar 2012 erreichte die Familie ein Brief der Bußgeldstelle: Vor einigen Tagen sei jemand mit dem Wagen des Vaters auf einer Autobahn um fast 30 km/h schneller gefahren als erlaubt. Auf dem Beweisbild posierte einer der Sprösslinge, aber keiner gab den Verkehrsverstoß zu. Die Zwillinge sagten aus, sie seien zusammen unterwegs gewesen — obwohl das Foto eindeutig nur eine Person im Auto zeigte — und konnten sich "partout nicht mehr daran erinnern", wer am Steuer saß.
Welcher der beiden Jungs der Verkehrssünder war, konnte die Behörde daher nicht aufklären. Der Vater behauptete, er könne wegen der schlechten Qualität des "Blitzerfotos" den Fahrer nicht identifizieren. Seine Söhne sähen sich zum Verwechseln ähnlich, "wie ein Ei dem anderen". Weil sie den Raser nicht ermitteln konnte, brummte die Behörde dem Familienoberhaupt auf, sechs Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen.
Der Fahrzeughalter klagte gegen diese Auflage: Er habe alles getan, was in seiner Macht stand, um die Ermittlungen der Behörde zu unterstützen. Daher sei es unfair und unverhältnismäßig, ihm ein Fahrtenbuch aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht Minden segnete jedoch den Bescheid der Behörde ab (2 K 1957/12).
Immerhin gehe es hier um einen Verkehrsverstoß, der mit drei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet worden wäre. Die Behörde habe sich intensiv, aber erfolglos bemüht, den Täter zu ermitteln. Die Zwillinge hätten dies mit ihrer Falschaussage verhindert. In solchen Fällen sei ein Fahrtenbuch das geeignete Mittel: Bei zukünftigem Fehlverhalten könne die Behörde damit den Fahrer unschwer identifizieren.
Daher sei es angemessen, dem Vater das Führen eines Fahrtenbuchs abzuverlangen, auch wenn er die Aufklärung des Falles nicht selbst torpediert habe. Das Fahrtenbuch sei keine Strafe für ihn, sondern eine vorbeugende Maßnahme, um Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs abzuwehren.