Wie gut muss sich ein Verkäufer auskennen?
onlineurteile.de - Eine Firma handelte mit Metall- und Kunststofferzeugnissen verschiedenster Art. Mit verkauften Kunststoffplatten gab es Probleme, weil sie sich unter Wärmeeinwirkung verwölbten. Die Käuferin warf dem Händler vor, sie darüber nicht informiert, also schlecht beraten zu haben.
Unhaltbar sei dieser Vorwurf, urteilte der Bundesgerichtshof im Schadenersatzprozess der Kundin gegen den Lieferanten (VIII ZR 303/03). Denn der Händler habe der Käuferin mitgeteilt, dass sich die Kunststoffplatten möglicherweise bei Wärme ausdehnten und dies bei der Haltevorrichtung berücksichtigt werden müsse. Dass sich die Platten obendrein bei Wärmeeinwirkung verwölben - wegen des Bi-Metall-Effekts: ein Verbundwerkstoff krümmt sich, weil sich zwei Metalle in unterschiedlicher Weise ausdehnen -, habe der Fachverkäufer nicht gewusst und auch nicht wissen müssen. Daher schulde er der Käuferin keinen Schadenersatz.
Grundsätzlich könne der Käufer im Fachgeschäft mit größerer Sachkunde als im Warenhaus rechnen, beim Hersteller mit mehr Sachkenntnis als im Fachhandel. Wer sich mit der Bitte um Beratung an einen Verkäufer wende, dürfe keine lückenlose Aufklärung über alle denkbaren Risiken erwarten. Auch der Fachhandel müsse nur über diejenigen Eigenschaften des Kaufgegenstands Bescheid wissen, die für den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware wesentlich sind. Beim Hersteller müsse sich der Verkäufer nur dann eingehend erkundigen, wenn Zweifel an der Eignung der Ware aufkämen bzw. konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung vorlägen.