Wie viel Kindesunterhalt ...
onlineurteile.de - Es ging um den Unterhalt für zwei (neun und zwölf Jahre alte) Kinder eines geschiedenen Ehepaares. Während die Mutter für die Mädchen mehr Geld forderte, behauptete der arbeitslose Vater, er könne nicht mehr zahlen als die 50 Euro pro Kind, die ihm das Familiengericht auferlegt hatte. Das Oberlandesgericht Dresden wies die Klage auf Zahlung von Mindestunterhalt ab (24 UF 342/09).
Der seit über vier Jahren arbeitslose Vater habe sich zwar nicht genug um freie Stellen beworben, so die Richter. Deshalb sei ihm "fiktives Einkommen" zuzurechnen - aber nur so viel, wie er wirklich verdienen könnte, wenn er sich ausreichend um Arbeit bemüht hätte. Man könne den Mann nicht zur Zahlung von Mindestunterhalt verurteilen, wenn es für ihn objektiv unmöglich sei, ein Einkommen zu erzielen, das dafür ausreichen würde.
In seinem gelernten Beruf als Feinmechaniker habe der Vater zuletzt vor 25 Jahren gearbeitet, danach sei er nur noch als ungelernter Hilfsarbeiter tätig gewesen. Laut Auskunft des Jobcenters habe ihm der zuständige Sachbearbeiter zwar immer wieder Jobangebote unterbreitet, meist von Zeitarbeitsfirmen: Das seien aber immer nur Hilfstätigkeiten im Lager, im Verkauf oder im Callcenter gewesen.
Dass der Arbeitslose nicht vermittelt werden konnte, sei zum Teil auf fehlende Eignung zurückzuführen. Manchmal habe es auch daran gelegen, dass er keinen Führerschein habe. Fest stehe jedenfalls: Bei keinem dieser Angebote hätte der Vater mehr als 1.000 Euro monatlich verdient, bei den meisten weniger. Mehr als ein fiktives Einkommen von 1.000 Euro aus ungelernter Helfertätigkeit sei ihm daher nicht zuzurechnen. Aus diesem Grund bleibe es bei den 50 Euro Unterhalt pro Kind.