Wie viel Lärm ist zumutbar?
onlineurteile.de - Alles war so schön ruhig gewesen im Wohngebiet. Jetzt fürchteten einige Anwohner um ihre beschauliche Idylle - denn die Gemeinde plante hier einen "Multifunktionsplatz" mit Sportanlagen. Gegen die Baugenehmigung für den Platz zogen die Anwohner vor Gericht, um wenigstens Auflagen durchzusetzen. Sie forderten, die Benutzer des Bolzplatzes müssten sich auf "verträgliches" Ballspiel beschränken und dürften auf keinen Fall Fußball spielen. Denn dabei, das wisse ja jeder, werde unzumutbar laut herumgebrüllt.
Doch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz segnete die Baugenehmigung ab (8 B 10784/07). Sie verpflichte die Gemeinde ohnehin schon im Interesse der Nachbarn zu Lärmschutz: Eine Erdböschung um den Platz solle dicht bepflanzt werden, das werde den Lärm in Grenzen halten.
Man könne aber nicht den Zweck des Bolzplatzes auf "Volleyballspielen" beschränken und dann erwarten, dass dort wirklich nur Volleyball gespielt und niemals gelärmt werde. Bis zu einem gewissen Grad müssten Bewohner eines allgemeinen Wohngebietes auch Krach aushalten. Bolzplätze - Anlagen für sportliche Zwecke - seien in allgemeinen Wohngebieten prinzipiell zulässig, sofern Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor Störungen getroffen werden (z.B. beschränkte Nutzungszeiten).