Wie viel Urlaub Teilzeitkräften zusteht ...
onlineurteile.de - Wenn Teilzeitarbeitnehmer nicht an allen Werktagen der Woche arbeiten, ist ihr Anspruch auf Jahresurlaub anteilig zu errechnen, entschied das Arbeitsgericht Marburg (2 Ca 165/10).
Der konkrete Fall: Eine Frau arbeitete viereinhalb Tage pro Woche. Vom Arbeitgeber verlangte sie so viele Urlaubstage, wie allen Arbeitnehmern aufgrund des Tarifvertrags zustanden. Laut Tarifvertrag hatten die Mitarbeiter Anspruch auf sechs Wochen bzw. 36 Arbeitstage Urlaub - das galt vereinbarungsgemäß auch für Teilzeitkräfte.
Da der Arbeitgeber ihr nur 30 Arbeitstage zugestehen wollte, zog die Arbeitnehmerin vor Gericht - und dort den Kürzeren. Nur Vollzeit- oder Teilzeitmitarbeiter, die an allen sechs Werktagen arbeiteten, bekämen 36 Arbeitstage Urlaub, erklärte das Arbeitsgericht Marburg.
Bei allen anderen Teilzeitkräften sei ihr Anspruch anteilig zu errechnen. Wer fünf Tage die Woche arbeite, könne einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen nehmen. Arbeitnehmer mit weniger Arbeitstagen pro Woche entsprechend weniger. Einer Teilzeitkraft, die viereinhalb Tage in der Woche arbeite, stünden nur 27 Urlaubstage zu.