"Wie zufrieden waren Sie mit dem Service?"
onlineurteile.de - Ein Kunde brachte seinen Wagen zur Reparatur: bei der Filiale eines großen Unternehmens, das bundesweit Autos repariert und Fahrzeugscheiben austauscht. Dabei fragte ihn ein Mitarbeiter nach der Handynummer, die ihm der Autobesitzer für den Fall einer wichtigen Nachfrage aufschrieb.
Angerufen wurde der Kunde tatsächlich - aber erst Tage nach der Reparatur und nicht von der Werkstatt. Vielmehr meldete sich im Auftrag des Kfz-Konzerns ein Londoner Marktforschungsunternehmen. Es erkundigte sich, ob der Kunde mit dem Service der Filiale zufrieden war. (Die Konzernmutter des Kfz-Unternehmens mit Sitz in Luxemburg hatte eine Umfrage initiiert.)
Mit nerviger Telefonwerbung habe er sich nicht einverstanden erklärt, beschwerte sich der Kunde, die sei unzulässig. Der Anruf stelle keine Werbung dar, so der Standpunkt der Werkstatt, die Umfrage finde vielmehr im Dienste der Marktforschung statt. Es sei legitim festzustellen, wie der Service von den Kunden beurteilt werde. Das sei keine "geschäftliche Handlung" im Sinne des Wettbewerbsrechts (das derlei am Telefon verbietet!).
Dem widersprach das Landgericht Köln (84 O 52/11). Wenn eine Werkstatt bei der Auftragsannahme die Kunden um Erlaubnis für einen Anruf frage, gehe eine telefonische Umfrage zur Kundenzufriedenheit in Ordnung. Ansonsten sei sie als belästigende Telefonwerbung unzulässig. Auch wenn so eine Umfrage nicht direkt den Umsatz steigere, solle sie doch zumindest indirekt das Geschäft befördern.
Also handle es sich sehr wohl um eine "Geschäftspraktik" im Sinne des Wettbewerbsrechts. Solche Anrufe sollten die Bindung des Kunden an den Betrieb stärken. Das Unternehmen bringe sich in Erinnerung und vermittle dem Kunden den Eindruck, sich intensiv um ihn zu kümmern. "Dann gehe ich da wieder hin" - auf diese Reaktion der Kunden ziele die Umfrage ab.