Wiesnbesucher wollte Bierzelt nicht verlassen
onlineurteile.de - In einem Bierzelt des Münchner Oktoberfests hatten die fünf Freunde bis 17 Uhr einen Tisch reserviert. Als "ihre Zeit (he)rum war", wurden sie gebeten, den Tisch zu räumen. Die Gruppe stand auf, verließ aber das Festzelt nicht, sondern blieb im Gang stehen. Ein paar Mal forderten Ordner die - natürlich nicht mehr ganz nüchternen - Männer auf, zu gehen und den Durchgang nicht zu verstellen. Vergeblich.
Die Sicherheitsleute drängten, es kam zum Streit. Schließlich wurde einer der Männer von einem Wachmann gepackt und im "Polizeigriff" aus dem Bierzelt geführt. Durch den harten Griff erlitt der 45-Jährige einen Sehnenriss an einem Finger, musste sechs Wochen lang eine Schiene tragen. Dafür verlangte er vom Wachmann Schmerzensgeld: Ihm die Arme auf den Rücken zu drehen, sei unverhältnismäßig grob gewesen, hielt er dem Ordner vor. Er habe niemand behindert und "wäre schon noch gegangen".
Der Wachmann sah das naturgemäß anders: Im Zelt müssten die Gänge unbedingt frei bleiben - aus Sicherheitsgründen und damit die Bedienungen mit den Maßkrügen durchkämen. Der betrunkene Wiesnbesucher sei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht gegangen und habe zudem die Ordner angepöbelt. Da er das Hausverbot ignorierte, sei dem Sicherheitspersonal gar nichts anderes übriggeblieben, als den Mann mit Gewalt vor die Tür zu setzen.
Nachdem er alle Zeugen befragt hatte, stellte sich der Richter des Amtsgerichts München auf die Seite des Wachmanns und wies die Klage des Verletzten auf Schmerzensgeld ab (223 C 16529/07). Offenbar hätten sich die Wiesnbesucher den Anordnungen der Sicherheitsleute widersetzt, so der Amtsrichter. Diese übten im Bierzelt das Hausrecht aus und dürften es, wenn nötig, auch auf diese Weise durchsetzen.
So eine Maßnahme sei nicht überzogen, wenn eine Gruppe Betrunkener lautstark protestiere und die Sicherheitsleute beleidige. Vor allem der 45-Jährige sei stark alkoholisiert und aggressiv gewesen. Derart renitente Gäste dürften die Ordner mit Gewalt hinauswerfen. Anspruch auf Schmerzensgeld sei daraus nicht abzuleiten. Im übrigen könnte die Verletzung des Mannes auch durch seine heftige Gegenwehr entstanden sein.