Wieviel Lärm ist "(un-)nötig"?
onlineurteile.de - Seit die Familie mit zwei Kindern in die Eigentumswohnungsanlage eingezogen war - in eine Wohnung über zwei Etagen im zweiten Stock und im Spitzboden des Gebäudes -, gab es Zoff mit den Mietern der darunter liegenden Wohnung. Sie beschwerten sich über Geschrei, laute Musik, Springen auf der Treppe, Möbelrücken und Türenknallen.
Ein Tauziehen vor Gerichten folgte, das vor allem die Schwierigkeit dokumentiert, hinzunehmenden "normalen" Kinderlärm und unzumutbare Lärmbelästigung sauber zu trennen. Einerseits erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft für unwirksam: Das Gebot, in Ruhezeiten "jedes unnötige und störende Geräusch zu vermeiden", sei zu unbestimmt (3 Wx 233/08).
Andererseits ist die gerichtliche Anweisung, Geräusche seien zu unterlassen, wenn dadurch "den anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst", auch nicht sonderlich präzise. Dazu bedürfe es "wiederholter Vorgänge" von einigem Gewicht und Dauer, ergänzten die Richter, um sofort hinzuzufügen: Im Einzelnen seien unzulässige "Lärmimmissionen" nicht "näher präzisierbar".
Daher müsse wohl der Streit darüber, was wesentlich sei, notfalls mehrfach neu aufgerollt werden. Immerhin stellten die Richter aber klar: Die von den Mietern der unteren Wohnung protokollierten, extremen Geräusche beeinträchtigten die Nachbarn "wesentlich".
Dazu zähle in erster Linie das langanhaltende Trampeln auf der Treppe und das häufige intensive Schreien der Mutter, das auch als Maßnahme der Kindererziehung nicht zu rechtfertigen sei. Wenn Möbel "ohne funktionale Notwendigkeit" in hoher Frequenz und Lautstärke zu allen Tages- und Nachtzeiten bewegt würden, stelle "Möbelrücken" keine "adäquate Wohnnutzung" mehr dar. Das sei zu unterlassen, ansonsten werde Ordnungsgeld fällig.