Wildes Parken vor der Wohnanlage

Eigentümer wollen Rasen mit großen Steinen blockieren: bauliche Veränderung?

onlineurteile.de - Vor der Wohnanlage liegt ein Vorgarten mit gepflegtem Rasen. Sehr zum Ärger der meisten Wohnungseigentümer parkten immer wieder Hausbewohner, Besucher oder Nachbarn auf der Rasenfläche, obwohl es verboten war. Um dem wilden Parken einen Riegel vorzuschieben, beschloss die Eigentümerversammlung mit einer Gegenstimme, den Rasen zu ver-barrikadieren. Mit "zwei bis drei stattlichen Findlingen".

Der überstimmte Eigentümer klagte gegen den Beschluss: Im Vorgarten Findlinge (= einzelne, große Steine) auszulegen, stelle eine bauliche Veränderung der Wohnanlage dar. Große Steine würden die Optik des Vorgartens beeinträchtigen, das sei ja dann keine Grünfläche mehr. Außerdem könnte er künftig dort kein Sonnenbad mehr nehmen.

Der Eigentümer schlug vor, den Rasen stattdessen mit Büschen oder einem Zaun abzugrenzen. Das Amtsgericht Oberhausen entschied in seinem Sinne: Solange ein Eigentümer der geplanten Schutzmaßnahme gegen Wildparker widerspreche, müsse die Eigentümergemeinschaft darauf verzichten, Findlinge aufzustellen (34 C 94/12).

Um dauerhaft illegales Parken auf dem Rasen zu verhindern, müssten die Steine so groß und schwer sein, dass Autofahrer sie nicht ohne weiteres wegschieben könnten, um Platz für ihren Wagen zu schaffen. Hätten Steine ein derartiges Gewicht, dass man sie ohne Hilfsmittel nicht bewegen könne, wäre es jedoch eine bauliche Veränderung, sie vor der Wohnanlage zu platzieren.

Das sei von der Rechtsprechung bereits für Trittplatten bejaht worden, die einen Gehweg bilden sollten, und für Parksperrbügel im Hof. Das müsse erst recht für "stattliche Findlinge" vor dem Gebäude gelten. Solche Steine benachteiligten zudem den Eigentümer "über Gebühr", weil damit der Rasen nicht mehr vollständig als Grünfläche, also gemäß seiner eigentlichen Bestimmung, genutzt werden könne.