Will sich ein Ehepaar trennen ...
onlineurteile.de - Die kleine Eigentumswohnung in Heidelberg war seit 2003 vermietet. Der Eigentümer lebt mit seiner jüngeren Ehefrau und zwei Kindern ebenfalls in Heidelberg. Im Sommer 2011 kündigte er dem Mieter wegen Eigenbedarfs. Begründung: Er wolle sich von seiner Frau trennen und aus der Ehewohnung ausziehen. Daher brauche er die vermietete Wohnung selbst. Der Mieter hielt diese Absicht für einen Vorwand und widersprach der Kündigung.
Das Amtsgericht bezweifelte die Trennungsabsicht ebenfalls und wies die Räumungsklage des Vermieters ab: Er übernachte nach wie vor mit seiner Frau in einem Schlafzimmer und trage seinen Ehering. In der Beziehung gebe es wohl ein Auf und Ab, aber keiner der Partner habe bis jetzt die Scheidung eingereicht.
Gegen dieses Urteil legte der Vermieter Berufung ein: Wo solle er denn sonst übernachten, wenn nicht im Schlafzimmer? Eben diesen misslichen Zustand wolle er durch den Umzug in die Eigentumswohnung ja beenden. Vielleicht stelle eine vorübergehende Trennung auch eine Chance für die Ehe dar. Das wolle er nicht ausschließen, trotzdem bräuchten sie beide jetzt eine "Auszeit". Dass noch nichts endgültig entschieden sei, stelle aber keinen Grund dar, den Eigenbedarf zu verneinen.
So sah es auch das Landgericht Heidelberg (5 S 42/12). Der Mann habe im Kündigungsschreiben erklärt, er wolle sich wegen andauernder Beziehungsprobleme von seiner Frau trennen und in die vermietete Wohnung einziehen. Das genüge, um Eigenbedarf zu begründen. Wenn der Vermieter nicht mehr mit seiner Frau zusammen leben wolle, benötige er die Eigentumswohnung für sich selbst.
Anders als das Amtsgericht meinte, setze Eigenbedarf nicht voraus, dass die Ehepartner definitiv planten, sich scheiden zu lassen. Ein vernünftiger Grund dafür liege auch vor, wenn sie ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufheben möchten. Im Prozess habe die Ehefrau detailliert und glaubwürdig die Differenzen der Eheleute geschildert, z.B. über die Erziehung der Kinder. Sie habe betont, das Zusammenleben sei "kaum mehr auszuhalten".
Der Mieter zahle mit 390 Euro im Monat eine relativ geringe Miete. Dass der Vermieter nicht selbst eine andere Wohnung mieten wolle, sei daher nachvollziehbar: Eine vergleichbare Wohnung mit ähnlich niedriger Miete wäre nicht leicht zu finden. Die Kündigung sei wirksam, der Mieter müsse die Wohnung räumen.