Winterdienst auch neben dem Gehweg?

Anlieger müssen bei Schneeglätte im gleichen Umfang streuen, wie es auch die Kommune müsste ...

onlineurteile.de - Eine Gemeinde hatte Winterdienst und Streupflicht per kommunaler Satzung auf die Anwohner übertragen. Das galt auch für das Anwesen von Frau A. Auf beiden Seiten der Straße vor ihrem Grundstück war für Fußgänger ein Gehweg angelegt. Auf der dem Haus gegenüberliegenden Straßenseite endete er jedoch und mündete in eine Rasenfläche.

An einem Wintertag ging Frau B dort entlang. Weil auf dem Rasenstück viel Schnee lag, überquerte sie die Straße. Bevor Frau B auf der anderen Seite den Gehweg erreichte, rutschte sie auf dem Überweg aus, stürzte und verletzte sich. Von Anwohnerin A forderte Frau B Schadenersatz, weil diese ihre Streupflicht vernachlässigt habe. Dem widersprach das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (1 U 210/10).

Frau A habe den Gehweg räumen und streuen lassen, so das OLG. Gestürzt sei Frau B zwischen Straße und Gehweg. Zwar müsse im Prinzip auch auf solchen "Überwegen" gestreut werden, die Fußgänger beim Überqueren der Straße von einem Gehweg zum anderen zwangsläufig benutzten. Nicht aber an der Unglücksstelle, die Frau B zum Verhängnis geworden sei.

Dieser Bereich sei nicht als Übergang für Fußgänger anzusehen, weil auf der anderen Seite der Straße eine Rasenfläche liege. Hier müssten die Anlieger nicht mit querenden Fußgängern rechnen. Für die Gemeinde bestehe hier keine Streupflicht. Wenn sie diese Pflicht auf Anlieger übertrage, dann gelte diese nur in dem Maße, wie sie für die Kommune selbst gelte.