"Wirbelsäulenerkrankung nicht versichert"

Risikoausschluss umfasst auch "psychische Fehlverarbeitung" eines Wirbelsäulenleidens

onlineurteile.de - Eine Klinik schloss für ihre Mitarbeiter Rentenversicherungsverträge mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Eine Ärztin war vor ihrer Einstellung von einem Kollegen untersucht und nach ihrer Gesundheit befragt worden, um die Voraussetzungen für den Versicherungsvertrag abzuklären. Sie hatte Bandscheibenbeschwerden angegeben. In den Versicherungsvertrag wurde daher eine Ausschlussklausel aufgenommen: Der Versicherungsschutz sollte sich nicht auf Berufsunfähigkeit durch Wirbelsäulenleiden erstrecken.

Im Jahr 2000 wurde die Ärztin vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Sie litt an chronischen Schmerzzuständen der Wirbelsäule und an Depressionen. Vergeblich machte die Klinik gegenüber der Versicherung Ansprüche aus der für die Ärztin abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend, weil die Mitarbeiterin dienstunfähig sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt war der Ansicht, das Versicherungsunternehmen könne sich auf die Ausschlussklausel berufen (7 U 31/02).

In der betreffenden Klausel heiße es: durch Wirbelsäulenerkrankung hervorgerufene Berufsunfähigkeit sei ausgeschlossen. Dies sei nicht im Sinne einer "monokausalen" direkten Ursache zu verstehen, sondern umfasse auch eine indirekte Verursachung. In zwei medizinischen Gutachten hätten Sachverständige ausgeführt, dass die Ärztin trotz kontinuierlicher Behandlung der Wirbelsäule an chronischen Schmerzen leide, die zu Depressionen geführt hätten. Demnach sei die Wirbelsäulenerkrankung zumindest mitursächlich für die Dienstunfähigkeit.