"Wirtschaftlicher Totalschaden"
onlineurteile.de - Mit dem Renault Scenic ihres Mannes war eine Münchnerin in der Stadt unterwegs. Als sie wegen querender Fußgänger etwas abrupt hinter einem anderen Auto anhalten musste, fuhr ein dritter Wagen von hinten auf den Renault auf. Heck und Stoßfänger waren beschädigt, die Heckklappe schloss nicht mehr richtig. Ein Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf 7.243 Euro, den Restwert auf 2.500 Euro.
Auf keinen Fall werde sie die Reparatur finanzieren, erklärte die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers. So ein Auto wieder zu beschaffen, koste nur 5.500 Euro. Die Reparaturkosten lägen weit höher als der Wiederbeschaffungswert des Wagens: nämlich bei mehr als 130 Prozent des Werts, also handle es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Versicherer zahlte deshalb nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert).
Für 3.000 Euro sei kein vergleichbares Fahrzeug zu bekommen, protestierte der Autobesitzer. Er wollte den Renault unbedingt weiterhin fahren und deshalb reparieren lassen. Doch seine Zahlungsklage gegen den Kfz-Versicherer scheiterte beim Amtsgericht München (345 C 4756/09).
Die Versicherung müsse die Reparaturkosten nur dann ganz ersetzen, wenn sie die 130-Prozent-Grenze nicht überschritten, so die Amtsrichterin. Das sei hier jedoch der Fall, wenn auch nur um 1,7 Prozent. Die Grenze weiter auszudehnen, wäre wirtschaftlich unvernünftig. Sie trage ohnehin schon dem verständlichen Wunsch von Autofahrern Rechnung, nach einem Unfall ihr Auto zu behalten, weil sie daran hängen und damit vertraut seien.
Der Einwand des Autobesitzers, für 3.000 Euro könne er kein gleichwertiges Fahrzeug kaufen, gehe fehl: Wenn er den Unfallwagen zum Restwert, also für 2.500 Euro losschlage, habe er nicht nur 3.000 Euro, sondern 5.500 Euro zur Verfügung. Der Versicherer habe korrekt abgerechnet.