Witziger Vergleich oder pauschale Abwertung?
onlineurteile.de - Mit zwei Fernseh-Werbespots machte ein Hersteller auf sein Produkt, ein feuchtes Toilettenpapier, aufmerksam. Und zwar, indem er ein bekanntes Konkurrenzprodukt madig machte, ohne es namentlich zu nennen. Zur rhetorischen Frage "Fühlen sich manche feuchten Toilettentüchter nicht ein bisschen steif (hart) an?" wurde einmal ein Stachelschwein (steif) eingeblendet, im zweiten Spot die Bürsten einer Autowaschanlage (hart). Die Konkurrenz zog vor Gericht, um die vergleichende Werbung wegen Verunglimpfung ihrer Waren verbieten zu lassen - mit Erfolg.
Vergeblich argumentierte der Hersteller, der Vergleich solle die Verbraucher erheitern. Niemand werde die Aussage ernst nehmen und denken, die Konkurrenzprodukte seien tatsächlich so steif wie die Stacheln eines Stachelschweins oder so hart wie die Bürsten einer Autowaschanlage. Das räumte zwar auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt ein (6 U 142/04). Trotzdem verbot das Gericht die Werbung, weil die beiden Reklamespots die Konkurrenzprodukte in abfälliger Weise vorführten.
Ausdrücklich werde der Vergleich zum "herkömmlichen Produkt auf Papierbasis" gezogen und das Konkurrenzprodukt damit kenntlich gemacht, so das OLG. Denn der Markt für feuchtes Toilettenpapier sei ziemlich überschaubar. Die Anspielung auf Stacheln und Bürsten sei nicht nur ein witziger Aufhänger, sondern verbunden mit einer ernst gemeinten, negativen Sachaussage: Das Konkurrenzprodukt sei steif und hart. Über die praktische Eignung der Produkte werde sonst nichts weiter gesagt. Beim Fernsehzuschauer bzw. Verbraucher bleibe die pauschale Abwertung im Gedächtnis hängen.