WM-Zuschauer in der Jugendherberge
onlineurteile.de - Mit vier Freunden wollte der Sportfan im August 2005 zur Leichtathletikweltmeisterschaft nach Helsinki reisen. Bei einem Reiseveranstalter buchte er Flug und Hotelaufenthalt für zehn Tage. Man schickte ihm auf Anfrage eine Hotelliste zu und der Mann wählte aus der billigsten Hotelkategorie das "Hostel X" aus. Das Hotel entpuppte sich als Jugendherberge. Die Zimmer waren sauber, hatten aber keine eigenen Duschen oder Toiletten. Das nervte die Sportfans während des Aufenthalts: Denn auf ihrer Etage mit 27 Zimmern gab es nur zwei Toiletten und zwei Duschen für alle Bewohner.
Zuhause verlangte der Mann vom Reiseveranstalter den Differenzbetrag zwischen dem Preis, der nach der Preisliste der Jugendherberge zu zahlen gewesen wäre und dem Hotelpreis, den er tatsächlich gezahlt hatte. Das Landgericht Arnsberg hielt eine Minderung des Reisepreises von 20 Prozent für angemessen (5 S 115/06). Auf der Hotelliste des Reiseveranstalters sei "Hostel X" unter dem Oberbegriff "Hotels und Appartements" aufgeführt. Also schulde der Reiseveranstalter dem Kunden die Unterbringung in einem Hotel.
Auch in der einfachsten Kategorie werde im Hotel ein Komfort geboten wie separate Duschen/WC im Zimmer, über den eine Jugendherberge natürlich nicht verfüge. Der Kunde habe aber ein Hotel gebucht. Deshalb stelle es einen Reisemangel dar, wenn er sich mit ca. 50 anderen Sportfans zwei Duschen und zwei Toiletten teilen müsse.