Wohnanlage mit feuchtem Keller
onlineurteile.de - Kaum war die neue Wohnanlage mitsamt Tiefgarage fertig gestellt, zeigten sich auch schon die ersten Baumängel: Risse im Kellerboden und an den Kellerwänden. Feuchtigkeit breitete sich erst im Keller, bald auch in der Tiefgarage aus. Der Bauträger versuchte, die Risse zu "verpressen" — ohne Erfolg. Daraufhin forderten die Wohnungskäufer, er müsse alle Außenwände sanieren: Das Unternehmen habe Stoßfugen und Betonplatten nicht richtig abgedichtet.
Die Sanierungskosten stünden in keinem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg, wandte der Bauträger ein. Deshalb werde er die Mängel nicht beseitigen. Nun zog die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor Gericht und verlangte vom Bauträger einen Kostenvorschuss für die Sanierung der Außenwände.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Hamm entschied (21 U 113/11). Ein Bauunternehmer bzw. Bauträger dürfe die Nachbesserung nicht wegen zu hoher Kosten ablehnen, wenn er ein Gebäude nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut habe und so Qualitätsstandards verfehle, die vergleichbare, zeitgleich errichtete Bauwerke erfüllten.
Unverhältnismäßige Kosten könnten Bauunternehmen nur ausnahmsweise geltend machen: Wenn Mängel nur mit ganz erheblichem Aufwand zu beheben seien und wenn diesem Aufwand nur ein objektiv geringes Interesse der Auftraggeber an korrekter Leistung gegenüberstehe. Davon könne hier aber keine Rede sein.
Ohne fachgerechte Abdichtung würde immer wieder Feuchtigkeit in Keller und Tiefgarage eindringen. Daher gefährdeten die Mängel, um die es hier gehe, auf Dauer die Bausubstanz. Zweifellos bestehe hier ein berechtigtes Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft an vertragsgerechter Leistung des Bauträgers. Ihr Verlangen nach Sanierung sei trotz der hohen Kosten weder unverhältnismäßig, noch unzumutbar.