Wohnanlage mit Schwimmbad

Wird das Becken nur von den Wohnungseigentümern genutzt, muss es nicht vom Gesundheitsamt kontrolliert werden

onlineurteile.de - In öffentlichen Schwimmbädern wird die Wasserqualität regelmäßig kontrolliert, damit keine Krankheitserreger die Gesundheit der Badegäste schädigen. Dafür ist laut Infektionsschutzgesetz das Gesundheitsamt zuständig.

Eine Wohnungseigentumsanlage verfügte über ein kleines Bad (Schwimmbecken, Sauna, Solarium, Dusche). Die Eigentümergemeinschaft staunte nicht schlecht, als ihr eine Verfügung des Gesundheitsamts zugestellt wurde: Das Schwimmbadwasser müsse künftig einmal im Monat durch ein Fachlabor untersucht werden, forderte das Amt.

Dagegen wehrte sich die Eigentümergemeinschaft und bekam vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Recht (13 A 2489/06). Das Schwimmbecken einer Eigentumswohnungsanlage werde "ausschließlich privat genutzt", d.h. von den Eigentümern und Mietern der Wohnungen. Die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes beträfen dagegen nur Schwimmbäder, die kontinuierlich von einem "größeren und wechselnden Personenkreis" genutzt werden.

Der Wechsel in einer Wohnanlage halte sich jedoch in Grenzen. Dass gelegentlich neue Mieter eintauchten (in einzelnen Fällen auch mal Gäste von Eigentümern oder Mietern), mache das Schwimmbad noch nicht zu einem öffentlichen Bad. Es sei nicht für ständig wechselnde Benutzer gedacht.