Wohnflächenangabe ist unverbindlich ...
onlineurteile.de - Die Mieterin einer Dachwohnung in Potsdam minderte die Miete (390 Euro plus Betriebskosten). Begründung: Im Mietvertrag sei die Wohnfläche mit 54,78 qm angegeben, tatsächlich sei die Wohnung jedoch 41,63 qm klein. Da die Wohnfläche von der Angabe im Mietvertrag um mehr als zehn Prozent abweicht, wäre dieses Vorgehen normalerweise rechtens.
Doch hier stand im Mietvertrag: "Diese Angabe (Zahl der qm) dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume". Wegen dieser Formulierung hatte die Klage des Vermieters auf Zahlung der zurückbehaltenen Miete beim Bundesgerichtshof Erfolg (VIII ZR 306/09).
Im konkreten Fall liege kein Mangel der Mietsache vor, der die Mieterin zur Kürzung der Miete berechtigte, so der BGH. Im Mietvertrag sei zwar eine bestimmte Größe angegeben, damit sei aber die Beschaffenheit der Mietsache nicht verbindlich vereinbart.
Im Vertrag werde ausdrücklich festgehalten, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht den Mietgegenstand festlegen solle. Vielmehr ergebe sich der Umfang der Mietsache aus der Zahl der Räume. Daher könne hier keine Rede davon sein, dass die tatsächliche Wohnfläche kleiner sei als die vereinbarte Wohnfläche.