Wohnmobil in der Türkei ausgebrannt
onlineurteile.de - Im Sommer 2002 plante ein Ehepaar eine Urlaubsreise mit dem Wohnmobil in die Türkei. Vorher rief die Ehefrau einen Agenten des Kfz-Versicherers an, um eine grüne Versicherungskarte anzufordern. Angeblich erwähnte sie auch, dass sie in die Türkei fahren würden - was der Agent später bestritt. Jedenfalls sandte er ihr eine grüne Versicherungskarte, auf der das Länderkürzel "TR" durchgestrichen war. Während des Urlaubs brannte das Wohnmobil vollständig aus.
Danach ging der Ärger erst richtig los. Die Kfz-Versicherung pochte auf ihre Versicherungsbedingungen und zahlte nichts: Für den asiatischen Teil der Türkei bestehe kein Versicherungsschutz. Das bestätigte in letzter Instanz auch der Bundesgerichtshof (IV ZR 86/04). Die Versicherungsbedingungen formulierten eindeutig, dass die Versicherung nur für Europa und bestimmte außereuropäische Gebiete gelte. Das Wissen über die geographischen Grenzen Europas dürfe der Versicherer bei den Kunden voraussetzen. Auch auf der Versicherungskarte sei "TR" gestrichen gewesen.
Dennoch machte der Bundesgerichtshof den Türkeiurlaubern ein wenig Hoffnung auf Schadenersatz, als er den Rechtsstreit zurückverwies. Die Vorinstanz müsse klären, ob die Ehefrau des Versicherungsnehmers dem Agenten die Türkei konkret als Reiseziel benannt habe. Denn dann hätte der Agent die Versicherungsnehmer über die Besonderheiten des Versicherungsschutzes dort informieren müssen.
Die Türkei sei gespalten in einen europäischen (versicherten) und einen (nicht versicherten) asiatischen Teil. Diese drohende Lücke im Versicherungsschutz hätte der Agent den Kunden vor Augen führen müssen. Denn der Gedanke dränge sich auf, dass Urlauber bei einer längeren Reise mit dem Wohnmobil nicht die ganze Zeit im europäischen Teil der Türkei bleiben würden. Versäumte der Agent die nötige Aufklärung, müsste der Versicherer zumindest einen Teil des Schadens ersetzen.