Wohnmobil mit Mängeln

Münchner Autohändler muss es nicht in Norddeutschland abholen (lassen), um es zu reparieren

onlineurteile.de - Ein Ehepaar aus dem Umland kaufte bei einem Münchner Autohaus ein 19 Jahre altes Wohnmobil (Mercedes MB 100 Karmann) für 10.000 Euro. Bald darauf riefen die Kunden beim Verkäufer an und beanstandeten diverse Mängel: ein Leck in der Tankleitung, defekte Dachluke, Knarren an der Achse. Der Autohändler erklärte sich bereit, die Mängel zu beheben - die Käufer sollten ihm den Wagen bringen.

Das lehnten sie ab: Sie würden lieber selbst eine Werkstatt aussuchen, der Verkäufer solle nur die Reparaturkosten übernehmen. Daraufhin bot das Autohaus an, das Wohnmobil bei den Kunden abzuholen. Unmöglich, antworteten diese, denn es sei mittlerweile in Norddeutschland. Wenn der Verkäufer es nach München transportieren wolle, müsse er ein Abschleppunternehmen beauftragen. Selbst abholen dürfe er das Wohnmobil nicht.

Der Aufwand wäre vollkommen unverhältnismäßig, ließ der Autohändler wissen. Nun verklagten ihn die Kunden auf Ersatz der Reparaturkosten von 1.507 Euro. Doch das Amtsgericht München ließ sie abblitzen: Der Betrag stehe ihnen nicht zu, weil sie dem Verkäufer keine Gelegenheit gaben, die Mängel zu beseitigen (222 C 19013/10).

Die Käufer hätten ihm für die Nachbesserung keine Frist gesetzt, sondern ausdrücklich erklärt, sie würden eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen. Schon damit hätten sie streng genommen eine Reparatur durch den Verkäufer abgelehnt. Später stellten sie dafür eine Reihe unzulässiger Bedingungen, z.B. dass er den Wagen an einem 1.000 Kilometer vom Firmensitz entfernten Ort abholen lassen sollte.

Dabei seien Käufer verpflichtet, beim Vorliegen von Mängeln die Kaufsache zum Verkäufer zu bringen, um ihm die Nachbesserung zu ermöglichen. Die Nachbesserung finde dort statt, wo ursprünglich der Kaufvertrag zu erfüllen war - also normalerweise am Firmensitz des Verkäufers.