Wohnmobil mit "Untermietern"

Rattenbefall und angenagte, defekte Kabel rechtfertigen Rücktritt vom Kaufvertrag

onlineurteile.de - Stolze 72.500 Euro kostete das Wohnmobil. Weitere 1.740 Euro blätterte der neue Besitzer für eine Sonderausstattung hin, die in einer Halle des Autohändlers eingebaut wurde. Schon als der Käufer das Wohnmobil nach Hause fuhr, wiesen erste Fehlermeldungen auf Probleme in der Fahrzeugelektronik hin.

Zwei Tage später wurde ihm klar, dass sich im Wohnmobil Untermieter eingenistet hatten: Ratten hatten luftdicht verpackte Lebensmittel im Küchenschrank angenagt — ihre Hinterlassenschaften sprachen eine eindeutige Sprache: Kot- und Urinspuren im Schrank und auf Sitzpolstern, angenagte Polster, Vorhänge und Elektrokabel. Der Autohändler schätzte den Schaden auf 50.000 Euro.

Für den Käufer des Wohnmobils stand fest: Die Ratten waren durch den offenen Unterbau "eingewandert" und hatten es sich schon vor dem Kauf im Gefährt bequem gemacht. Deshalb sei er zum Rücktritt vom Kauf berechtigt, fand er, das Fahrzeug sei schon vor der Übergabe an ihn mangelhaft gewesen.

Davon wollte der Verkäufer nichts hören. In seiner Halle könne die "Invasion" nicht passiert sein. Die Ratten seien erst im Hof des Käufers durch die offene Tür eingedrungen.

Das Landgericht Freiburg stellte sich auf die Seite des Käufers (6 O 277/12). Zwar behaupte der Verkäufer, das Wohnmobil sei in der Halle beobachtet und vor der Übergabe kontrolliert worden, so das Landgericht. Damit sei aber die Annahme des Käufers nicht widerlegt, dass die Ratten das Wohnmobil schon dort in Beschlag nahmen.

Ratten trieben sich häufig in gewerblichen Hallen herum. Deren Türen ständen zudem während des Geschäftsbetriebs tagsüber auch schon mal offen. Während Mitarbeiter des Autohändlers die Sonderausstattung einbauten, hätten sie natürlich auch die Türen des Wohnmobils mehrmals geöffnet. Da könnten die Tiere ohne weiteres eingedrungen sein.

Das Gegenteil hätte der Verkäufer nur beweisen können, wenn er das Wohnmobil lückenlos hätte überwachen lassen, rund um die Uhr und inklusive aller Hohlräume. Stehe nicht fest, wann der Mangel des Fahrzeugs entstand, gehe das zu Lasten des Verkäufers: Dann werde vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe der Kaufsache vorhanden gewesen sei. Das berechtige den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag, er habe Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.