Wohnung doppelt vermietet
onlineurteile.de - Endlich hatten Frau A und ihr Lebensgefährte in Berlin eine passende Wohnung gefunden. Am 6. Juli 2011 unterschrieb Frau A den Mietvertrag. Voller Vorfreude auf die gemeinsame Wohnung bestellte das Paar eine dafür maßgeschneiderte Einbauküche. Und fiel aus allen Wolken, als die Vermieterin ein paar Tage später mitteilte, inzwischen habe sie die Wohnung an eine andere Person vermietet.
Da Frau A den Kauf der Einbauküche stornieren und dem Möbelhändler eine Stornogebühr von 3.247 Euro zahlen musste, verklagte sie die Vermieterin auf Schadenersatz. Der stehe ihr zu, entschied das Landgericht Berlin (63 S 127/13).
Die Vermieterin habe den Mietvertrag nicht erfüllt und müsse alle Verluste ersetzen, die die verhinderte Mieterin und ihr Ehemann (damals Lebensgefährte) dadurch erlitten. Frau A habe im Vertrauen auf den Mietvertrag einen Kaufvertrag für eine maßgefertigte Einbauküche über 12.990 Euro geschlossen und von diesem Vertrag zurücktreten müssen.
Vergeblich wandte die Vermieterin ein, Frau A hätte eben die Küche behalten oder wenigstens die Stornogebühr nicht zahlen sollen. Damit habe sie gegen ihre Pflicht verstoßen, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Der vom Möbelverkäufer verlangte Betrag entspreche der üblichen Pauschale bei Storno im Möbelhandel (25 Prozent der Auftragssumme), entgegneten die Richter. Frau A konnte davon ausgehen, dass eine Stornogebühr in dieser Höhe in Ordnung ging. Sie habe sich nicht auf einen Rechtsstreit mit dem Möbelhändler einlassen müssen.
Frau A sei auch nicht verpflichtet gewesen, am Kaufvertrag festzuhalten und die Küche in der Ersatzwohnung aufzubauen. Die Einbauküche sei genau auf die Wohnung zugeschnitten worden, die die Vermieterin dem Paar erst vermietet und dann vorenthalten habe. Danach habe Frau A nicht absehen können, in welche Wohnung welchen Zuschnitts sie zu welchem Zeitpunkt ziehen würde.