Wohnung trotz unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel renoviert
onlineurteile.de - Der Mietvertrag eines Freiburger Ehepaares enthielt eine Formularklausel, nach der die Mieter gemäß einem starren Fristenplan Schönheitsreparaturen durchführen mussten. Dass derartige Klauseln unwirksam sind, wussten die Mieter nicht. Als das Ehepaar 2006 aus der Mietwohnung auszog, ließ es die Wohnung komplett renovieren (Kostenpunkt: 2.687 Euro).
Erst einige Jahre später erfuhren die Eheleute, dass sie sich diesen Betrag hätten sparen können: Ist die einschlägige Klausel im Mietvertrag unwirksam, sind Mieter nicht verpflichtet, auf ihre Kosten Schönheitsreparaturen vornehmen zu lassen. Im Dezember 2009 verklagten die Mieter die Vermieter auf Rückzahlung. Doch da war ihr Anspruch auf Kostenersatz schon längst verjährt, entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 195/10).
Ansprüche von Mietern auf Ersatz von Ausgaben für die Mietsache verjährten sechs Monate nach dem Ende des Mietverhältnisses (§ 548 II, Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Verjährungsfrist gelte auch für Ersatzansprüche der Mieter in Bezug auf Renovierungskosten, die nur durch ihre Unkenntnis der Rechtslage entstanden.