Wohnungen stehen leer

Hauseigentümer macht die Ausgaben für sie beim Finanzamt als Werbungskosten geltend

onlineurteile.de - Im Erdgeschoss seines Zweifamilienhauses wohnt der Eigentümer selbst. Ein Zimmer mit Bad im Dachgeschoss war noch nie vermietet und steht leer. Die Wohnung im ersten Stock war bis 1997 vermietet, seither steht auch sie leer. Alle paar Monate schaltete der Hauseigentümer eine Chiffreanzeige in einer überregionalen Zeitung und bot die Wohnung möbliert zur Miete an.

Beim Finanzamt machte der Mann Aufwendungen für die leeren Räume als Werbungskosten geltend. Auch wenn das nicht geklappt habe: Er habe die Wohnung vermieten und so Einnahmen erzielen wollen. Daher seien die Ausgaben steuermindernd zu berücksichtigen. Das lehnten die Finanzbeamten ab: Wenn eine Wohnimmobilie über zehn Jahre leer stehe, verfolge der Eigentümer nicht ernsthaft die Absicht, sie zu vermieten.

So sah es auch der Bundesfinanzhof (BFH) und wies die Klage des Hauseigentümers gegen den Steuerbescheid ab (IX R 14/12). Vergeblich pochte der Steuerzahler darauf, bei ihm hätten sich nie Mietinteressenten gemeldet, die er für "geeignet" hielt. Dieser bedauerliche Umstand ändere doch nichts an seiner Absicht, die Wohnung zu vermieten.

Entscheidend sei, was er dafür unternommen habe, erklärte der BFH: Und er habe sich nicht nachhaltig um Mieter bemüht. Das Zimmer im Dachgeschoss habe er ohnehin nicht vermieten wollen: Gelegentlich in der Nachbarschaft einen Zettel auszuhängen, sei keine Erfolg versprechende Methode. Das gelte letztlich auch für seine Zeitungsanzeigen.

Da sie offenkundig ohne Resonanz blieben, hätte sich der Hauseigentümer bessere Wege der Vermarktung überlegen müssen. Wenn er die Wohnung wirklich hätte vermieten wollen, hätte er irgendwann auch Zugeständnisse gemacht, d.h. sie für weniger Miete angeboten oder Personen als Mieter akzeptiert, die ihm nicht 100-prozentig geeignet erschienen.

Da er stattdessen jahrelang die immer gleichen, erfolglosen Anzeigen schaltete, müsse man davon ausgehen, dass der Steuerzahler seine Absicht aufgegeben habe, Einkünfte aus Vermietung zu erzielen. Ausgaben für diese Immobilien seien deshalb nicht als Werbungskosten von der Einkommensteuer abzuziehen.