Wohnungseigentümer kündigt dem Mieter ...

... wegen Eigenbedarfs und möchte häufig die Wohnung besichtigen

onlineurteile.de - Mit einer Eigenbedarfskündigung gegen den Mieter seiner Eigentumswohnung war der Mann schon gescheitert. Dennoch bereitete er gründlich Renovierung und Einzug vor. Jedenfalls erschien der Eigentümer im Sommer 2005 mehrfach in der Wohnung, einmal mit seiner Freundin, einmal in Begleitung eines Architekten. Als der Vermieter erneut seinen Besuch ankündigte, "um den Zustand der Fußböden zu überprüfen", erklärte der kranke Mieter genervt, nun sei es genug.

Da zog der Eigentümer vor Gericht und forderte Zutritt zur Wohnung. Doch beim Amtsgericht Hamburg konnte er sich nicht durchsetzen (49 C 513/05). Anspruch auf Zutritt zur Mietsache habe der Vermieter nur, wenn besondere Umstände vorlägen, so der Amtsrichter. Zum Beispiel, wenn er die Wohnung verkaufen oder neu vermieten wolle.

Da jeder Besuch den Mieter störe, müsse der Vermieter vermeidbare Besichtigungen unterlassen. Wenn es verschiedene Gründe gebe, eine Mietwohnung in Augenschein zu nehmen, müssten Vermieter diese "Anlässe bündeln" und sich die nötigen Informationen bei einem einzigen Besichtigungstermin verschaffen. Sie dürften nicht in kurzem Abstand mit immer neuen Anliegen daherkommen.

2003 sei ein Boden in einem Zimmer der Wohnung instandgesetzt worden. Damals habe der Zimmermann gesagt, trotz geringfügiger Schäden sei der Bedarf an weiteren Maßnahmen nicht akut. Allerdings müsse man langfristig die Böden austauschen. Das habe der Eigentümer gewusst, als er im Sommer die Wohnung besichtigte. Da hätte er Gelegenheit genug gehabt, den Fußboden zu inspizieren. Nachdem der Vermieter den Mietvertrag nun erneut gekündigt habe, sei es ihm auch ohne weiteres zuzumuten, den Ablauf der Kündigungsfrist bzw. das Ende des Prozesses um die Kündigung abzuwarten. Auch die Eigentümergemeinschaft bestehe nicht darauf, die Sanierungsarbeiten sofort durchzuführen.