Wohnungseigentümer mahnen Miteigentümer ab
onlineurteile.de - Eine Eigentümerversammlung beschloss mit Mehrheit, Eigentümer X wegen Störung des Hausfriedens eine Abmahnung zu erteilen. Vorher hatte Eigentümer Y ein Schreiben verlesen, in dem er die "Anklagepunkte" zusammenfasste: X habe nach einem Wasserschaden den Aushang (die Ankündigung des Reparaturtermins und Abstellen des Wassers) erst beschmiert und dann abgerissen, den Handwerker eigenmächtig abbestellt. Mehrfach habe er Mieter attackiert und angeschrieen. Den Hausmeister habe er beim Rasen gießen bedroht — X verhalte sich gemeinschaftsschädlich.
Diese Behauptungen hielt X für falsch und ehrverletzend, die dürfe Y nicht wiederholen. X klagte auf Unterlassung. Damit erlitt er jedoch Schiffbruch. Das Amtsgericht Wiesbaden erklärte, Herr Y habe mit diesem Schreiben die Debatte in der Eigentümerversammlung vorbereitet. Das sei legitim und entspreche den "Spielregeln", die das Wohnungseigentumsgesetz für Streitigkeiten unter Wohnungseigentümern aufstelle (92 C 410/11).
Wenn die Eigentümerversammlung über eine Abmahnung diskutierte und dabei angeblich ehrverletzende, unzutreffende Äußerungen fielen, müsse X den Beschluss über die Abmahnung anfechten. In diesem Rahmen hätte das Gericht die Richtigkeit der gegen X erhobenen Vorwürfe klären können und müssen. Wenn X den Beschluss unangefochten lasse, habe dieser Bestand. Dann gebe es keinen Grund für eine Unterlassungsklage.