Wohnungseigentümerin will vermieten

Miteigentümer dürfen die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern

onlineurteile.de - In der Gemeinschaftsordnung einer Eigentümergemeinschaft hieß es: Bevor eine Eigentumswohnung vermietet wird, müssen die übrigen Wohnungseigentümer schriftlich zustimmen. Als eine Eigentümerin ihre Wohnung einer Frau mit drei Kindern überlassen wollte, stellten sich die anderen Eigner quer. Das kam sie teuer zu stehen. Das Bayerische Oberste Landesgericht sprach der verhinderten Vermieterin Schadenersatz zu (2Z BR 141/03).

Wer seine Wohnung vermieten wolle, so die Richter, müsse den anderen Eigentümern Nachforschungen in Bezug auf den zukünftigen Mitbewohner ermöglichen und ihnen daher Namen, Anschrift und Erwerbstätigkeit des potenziellen Mieters nennen. Die Wohnungseigentümer dürften ihre Zustimmung jedoch nur verweigern, wenn die in Frage kommende Person für die Gemeinschaft unzumutbar sei.

Im konkreten Fall reichten die Einwände gegen die Mieterin nicht für eine Ablehnung. Unordnung im Garten ihrer derzeitigen Wohnung spiele keine Rolle. Weiteres Argument: Es "fehlten Messeinrichtungen für die getrennte Erfassung von Verbrauchskosten". Über Messeinrichtungen müssten sich die Eigentümer untereinander einigen. Dieser Punkt habe nichts mit der Frage zu tun, ob die Frau als Mieterin für die Hausbewohner zumutbar sei oder nicht. Die Zahl der Personen sei angesichts der Größe der Wohnung auch kein stichhaltiges Argument gegen eine Vermietung. Außerdem sei die Mieterin finanziell leistungsfähig.