Wohnungseingangstüren sind Gemeinschaftseigentum
onlineurteile.de - Anlässlich eines Streits von Wohnungseigentümern um die Gestaltung der Eingangstüren zu den Wohneinheiten hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Wohnungseingangstüren zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören - selbst dann, wenn die Teilungserklärung der Wohnanlage die Türen dem Sondereigentum zuordnet; Eingangstüren grenzen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum voneinander ab und hängen daher mit beiden zusammen: Räumlich und funktional steht jedoch die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemeinschaftlichen Eigentum.