Zahlen Versicherungsnehmer ihre Beiträge in Raten ...

... müssen sie über die dadurch entstehenden Kosten informiert werden

onlineurteile.de - Die Hamburger Verbraucherzentrale beanstandete die Vertragsklauseln eines Versicherungsunternehmens zur Ratenzahlung. Wie allgemein üblich, ließ der Versicherer den Kunden, die eine Renten- oder Lebensversicherung abschlossen, bei den Versicherungsbeiträgen die Wahl: Sie können die gesamte Prämie zu Beginn jedes Jahres begleichen oder in Raten zahlen (halbjährlich, vierteljährlich, monatlich). Entscheidet sich der Versicherungsnehmer für Ratenzahlung, wird dafür ein Zuschlag erhoben.

Darauf weist der Versicherer in den Vertragsbedingungen hin. Dennoch kritisierten die Verbraucherschützer, den Klauseln sei nicht zu entnehmen, wie viel diese Art der Zahlung die Versicherungsnehmer genau koste. Denn einen effektiven Jahreszinssatz - wie bei einem Kredit - gebe das Unternehmen nicht an. Das verstoße gegen die Preisangabenverordnung und müsse geändert werden.

Das Landgericht Hamburg gab der Verbraucherzentrale Recht (312 O 334/10). Ratenzahlung gegen Aufpreis bedeute, den Kunden werde für Entgelt ein Zahlungsaufschub eingeräumt - also ein Kredit. Gemäß der auch für Kreditverträge gültigen Preisangabenverordnung müssten die dafür zu veranschlagenden Mehrkosten als effektiver Jahreszins beziffert werden. Ohne diese Angabe seien die einschlägigen Klauseln in den Versicherungsbedingungen unwirksam.

Sie seien unklar und dürften nicht länger verwendet werden. Die Verbraucher könnten auch nicht erkennen, wie hoch der Zuschlag bei den Varianten der Ratenzahlung (halbjährlich, vierteljährlich, monatlich) jeweils ausfalle. Darüber würden die Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag nicht ausreichend informiert. Auf Grundlage dieser Klauseln dürfe der Versicherer keine Ratenzuschläge mehr kassieren. (Das Versicherungsunternehmen hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)