Zahlungsunfähig: GmbH bleibt Sozialversicherungbeitrag schuldig

Firmen müssen dafür Rücklagen bilden und die Zahlung sicherstellen

onlineurteile.de - Anfang 2003 verschlechterte sich die Finanzsituation einer kleinen GmbH rapide. Der Geschäftsführer zahlte seinem Arbeitnehmer B. im Monat Februar den Nettolohn, für den Sozialversicherungsbeitrag (609,49 Euro) war kein Geld mehr da. Auch als im April eine Zahlung von 50.000 Euro bei der Firma einging, wurde der fehlende Betrag nicht an die Einzugsstelle der Sozialversicherung, eine Betriebskrankenkasse, überwiesen. Die Betriebskrankenkasse klagte ihn ein.

Vergeblich verwies der Geschäftsführer darauf, dass er schon im Februar zahlungsunfähig gewesen war und im April Insolvenzantrag gestellt hatte. Arbeitgeber müssten die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten in jedem Fall sicherstellen, erklärte der Bundesgerichtshof (II ZR 108/05).

Dass die Firma im Februar nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, sei wohl wahr. Das belege aber nur, dass der Geschäftsführer es pflichtwidrig versäumt habe, dafür Rücklagen zu bilden. Notfalls müsse er den Nettolohn des Arbeitnehmers kürzen, um den Sozialversicherungsbeitrag abführen zu können. Wenn der Arbeitgeber im gleichen Monat den Nettolohn in voller Höhe auszahle, könne er sich nicht darauf berufen, dass es für ihn unmöglich gewesen sei, die geschuldete Beitragsleistung aufzubringen.