Zahnarzt will Luxus-Handy von der Steuer absetzen

Luxusartikel werden aus privaten Motiven gekauft: keine Betriebsausgabe

onlineurteile.de - Finanzbeamte werden ja öfter mit dem Wunsch konfrontiert, Luxusartikel als vermeintliche Investition fürs Unternehmen anzuerkennen, z.B. für den betrieblichen Fuhrpark dringend benötigte Sportflitzer. Apart der Versuch eines Zahnarztes: Er hatte sich für schlappe 5.200 Euro ein Handy zugelegt - natürlich für die Arztpraxis.

Handgefertigte Mobiltelefone der Marke "Vertu" zeichnen sich durch ziemlich exklusives Material aus wie etwa Gold, Platin und Diamanten. Diese Anschaffung machte der Zahnarzt bei seiner Einkommensteuererklärung als Betriebsausgabe geltend. Das wiesen die Finanzbeamten zurück und genehmigten nur einen Abzug von 300 Euro als Werbungskosten.

Dagegen klagte der Steuerzahler, scheiterte jedoch beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6 K 2137/10). Natürlich müsse ein Arzt berufsbedingt - an Wochenenden mit Bereitschaft - erreichbar sein und benötige dafür ein Mobiltelefon, räumte das Gericht ein. Das sei aber auch durch ein "normales" Handy sicherzustellen. Ein Luxusmodell der Preisklasse, um die es hier gehe, sei für eine Praxis überflüssig.

Die Ausgabe sei unangemessen hoch und mit betrieblichen Notwendigkeiten nicht zu erklären - auch nicht für Repräsentationszwecke. Der Geschäftserfolg eines Zahnarztes hänge von der Qualität seiner Arbeit ab und nicht von einem handgearbeiteten Handy. Bei so einem Kauf stehe die private Motivation im Vordergrund. Deshalb komme auch die Aufteilung des Betrags in einen privaten und einen betrieblichen Anteil nicht in Frage, sondern nur der pauschale Höchstsatz von 300 Euro.