Zahnarzthelferin darf nicht selbständig "bleachen"

Urteile in einem Satz

onlineurteile.de - Bietet eine ausgebildete Zahnarzthelferin, die bei einem Zahnarzt angestellt ist und zusätzlich selbständig ein Zahnkosmetikstudio betreibt, in ihrem Studio Zahnreinigung im Airflow-Verfahren und Zahnbleaching an, ist dies unzulässig, weil das keine rein kosmetischen Anwendungen sind;

nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde gehört Bleaching zu den Tätigkeiten, die eine Zahnarzthelferin nur im Zusammenwirken mit einem Zahnarzt ausführen darf; das gilt zumindest dann, wenn dabei Produkte mit einem Wasserstoffperoxidgehalt von mehr als sechs Prozent eingesetzt werden.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 6 U 264/10
Entscheidungsdatum: 01.03.2012
Urteilnummer: 52315a