Zahnersatz aus Tschechien
onlineurteile.de - Im Sommer 2004 hatte die - bei der AOK gesetzlich versicherte - Frau ihrer Krankenkasse den Heil- und Kostenplan eines Vertragszahnarztes vorgelegt. Zahnprothetische Behandlung war notwendig. Die AOK billigte den Plan, doch die Patientin ließ sich gar nicht vom deutschen Zahnarzt behandeln.
Erst im März 2006 brach sie nach Tschechien auf, um dort den Zahnersatz machen zu lassen. Der AOK schickte sie anschließend die Rechnung eines tschechischen Zahnarztes über 1.810 Euro. Die Krankenkasse verweigerte der Patientin den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss: Den gebe es nur, wenn vor der Behandlung ein Heil- und Kostenplan bewilligt wurde.
Das Bundessozialgericht gab der AOK Recht und wies die Klage der Versicherten ab (B 1 KR 19/08 R). Auf den alten - etwa eineinhalb Jahre vor dem Beginn der Behandlung in Tschechien genehmigten - Heil- und Kostenplan könne sie ihren Anspruch nicht mehr stützen. Gemäß Bundesmantelvertrag für Zahnärzte sei die Bewilligung eines Heil- und Kostenplans nur sechs Monate lang rechtswirksam.
Die Versicherte hätte der AOK also vor der zahnprothetischen Behandlung in Tschechien einen neuen Heil- und Kostenplan vorlegen müssen. Das sei nicht nur bei Behandlungen in Deutschland, sondern auch bei Zahnersatzversorgung in anderen EG-Mitgliedstaaten erforderlich. Diese Vorschrift verstoße nicht gegen Europarecht und diskriminiere niemanden. Denn sie gelte für alle Zahnärzte in Europa und für alle gesetzlich Versicherten.