Zahnersatz passte nicht

"Nachbesserung" in der Regel nur gegen zusätzliches Honorar

onlineurteile.de - Ein Patient ließ sich sein Gebiss sanieren. Weil der Zahnersatz nicht passte, musste der Zahnarzt nacharbeiten. Dafür verlangte er nochmals Honorar (1.175 DM). Der Patient war empört: Bei den berechneten Arbeiten handele es sich um eine Nachbesserung, meinte er, die er nicht vergüten müsse. Er zahlte nicht und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt belehrte den Patienten über die Rechtslage (2 U 210/00). Anders als bei einem "Werkvertrag" (mit Handwerkern z.B.) schulde ein Zahnarzt dem Patienten lediglich seine Dienste, nicht aber ein bestimmtes Ergebnis. Das gelte auch für zahnprothetische Behandlungen. Müsse der Zahnarzt den Zahnersatz nacharbeiten, habe er deshalb Anspruch auf zusätzliches Honorar. Nur wenn ausschließlich die technische Anfertigung einer Prothese mangelhaft sei, habe der Patient Anspruch auf (kostenlose) Nachbesserung.