Zahnprothese missglückt?
onlineurteile.de - Im Herbst 2003 ließ sich ein älterer Herr vom Zahnarzt u.a. eine herausnehmbare Teleskopbrücke für den Oberkiefer anpassen. Das Honorar von 4.899 Euro blieb er schuldig, weil sie angeblich nicht gut saß. Doch statt die Prothese korrigieren zu lassen, brach der unzufriedene Patient die Behandlung vorzeitig ab. Die Zahlungsklage des Zahnarztes konterte er mit einer Gegenklage auf Schmerzensgeld für die fehlerhafte Brücke.
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg stellte sich auf die Seite des Mediziners: Das geforderte Honorar stehe ihm zu (1 U 10/07). Sobald ein Zahnarzt die vereinbarte Behandlung durchgeführt habe, werde die Vergütung fällig, so das OLG. Dass der Patient die Leistung des Mediziners für mangelhaft halte, ändere daran nichts.
Breche ein Patient die Behandlung vorzeitig ab, könne er das Honorar nur verweigern (oder Schadenersatz in der gleichen Höhe fordern), wenn die bis dahin geleistete Arbeit des Zahnarztes für ihn unbrauchbar und wertlos sei. Davon könne hier aber nicht die Rede sein: Schließlich nutze der Patient die angeblich fehlerhafte Brücke noch immer - unverändert und über drei Jahre nach ihrem Einsetzen.
Er beklage ein leichtes Kippeln der Prothese. Dass eine prothetische Lösung nicht auf Anhieb zufriedenstellend gelinge, sei aber normal und kein Verstoß gegen medizinische Standards. Passungenauigkeit am Anfang sei eher die Regel als die Ausnahme: Eine prothetische Behandlung verlaufe häufig als "Vortasten" zur Lösung eines Problems. Deshalb müssten Patienten grundsätzlich an Korrekturen mitwirken. Anspruch auf Entschädigung hätten Patienten nur, wenn der Zahnarzt die Chance bekommen habe, den Sitz der Prothese zu korrigieren und wenn dies in vorwerfbarer Weise misslungen sei.