Zahnriemen gerissen, Motor kaputt
onlineurteile.de - Im Oktober 2005 kaufte ein Kunde beim Autohändler einen Gebrauchtwagen. Drei Wochen später riss der Zahnriemen und verursachte einen Totalschaden am Motor. Aus diesem Grund trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück. Das wollte der Händler nicht akzeptieren: Die genaue Ursache des Defekts sei unklar, bei der Übergabe an den Kunden sei das Auto jedenfalls ohne Mängel gewesen.
Das Oberlandesgericht Naumburg sah das anders und entschied, der Käufer dürfe das Geschäft rückgängig machen (2 U 77/09). Zwar sei die konkrete Ursache des Defekts nicht mehr festzustellen (Materialfehler, Einbau eines falschen Typs Zahnriemen etc.). Aber es handle sich sehr wohl um einen Sachmangel, wenn ein Zahnriemen ungewöhnlich früh "den Geist aufgebe".
Das treffe hier zu, denn der Zahnriemen sei erst ein Jahr vor dem Verkauf in der Werkstatt des Händlers erneuert worden, also fast neuwertig gewesen. Nach Aussage eines Kfz-Sachverständigen hätte er mindestens vier Jahre (oder für eine Laufleistung von 90.000 km) halten müssen. Stattdessen sei der Zahnriemen schon bei etwa einem Fünftel dieser Mindestlaufleistung gerissen.
Da dies drei Wochen nach der Übergabe des Wagens geschah, werde zu Gunsten des Käufers (gemäß § 476 BGB) "vermutet", dass der Mangel - also die Disposition des Zahnriemens zu vorzeitigem Verschleiß - bereits beim Kauf vorlag. Daher müsse der Händler den Kaufpreis zurückzahlen.