Zahntechniker kann Kündigung nicht verhindern

Kündigungsschutzgesetz gilt in Kleinbetrieben nicht

onlineurteile.de - Nach 25 Jahren Tätigkeit für ein Zahnlabor wurde einem Zahntechniker gekündigt. Es handelte sich um einen Kleinbetrieb - d.h. ein Betrieb mit höchstens zehn Mitarbeitern -, für den das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Trotzdem wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer auf das Gesetz gestützten Klage.

Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen könne man von einer "stillschweigenden Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern" ausgehen, dass das Kündigungsschutzgesetz angewendet werden solle, argumentierte der Zahntechniker. Demnach hätte der Chef einer jüngeren Kollegin kündigen müssen, die erst seit zehn Jahren im Labor arbeite. Sein Arbeitgeber habe das Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme vermissen lassen; nach so langer Betriebszugehörigkeit und angesichts seiner Unterhaltspflichten sei die Kündigung "sozialwidrig".

Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 333/02). Im konkreten Fall habe der Arbeitgeber plausible Gründe für die Kündigung vorgetragen und gravierende Leistungsmängel des Arbeitnehmers beanstandet. Dies rechtfertige auch bei langjährig Beschäftigten eine Entlassung, sie könnten sich dann nicht auf das in langer Zusammenarbeit erworbene Vertrauen berufen. Auf keinen Fall sei der Kleinunternehmer verpflichtet, die strengen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes einzuhalten. Eine "stillschweigende Vereinbarung", setze einen Konsens zwischen den Vertragspartnern voraus, der hier nicht existiere. Kein Chef würde stillschweigend auf das Kündigungsrecht verzichten und aus freien Stücken seine Position deutlich verschlechtern.