Zaun umgenietet und Unfallflucht begangen
onlineurteile.de - Ein unbekannter Täter war nachts gegen einen Zaun gefahren. Auf gut sieben Metern Länge war er beschädigt. Die Hauseigentümer, ein Ehepaar, schätzten die Reparaturkosten zunächst auf 1.200 Euro. Sie erstatteten Anzeige. Um nicht auf den Reparaturkosten sitzen zu bleiben, hängte das Ehepaar außerdem ein "Fahndungsplakat" an den Zaun: Für Hinweise auf den Täter bot es eine Belohnung von 500 Euro, später 1.000 Euro.
Mit dieser Initiative hatten die Hauseigentümer tatsächlich Erfolg. Einige Tage später meldete sich jemand, der die Autofahrerin Z beobachtet hatte. Diese gab schließlich bei der Polizei zu, den Zaun umgefahren zu haben. Ihre Kfz-Versicherung kam für die Reparaturkosten auf - die sich am Ende nur auf 756 Euro beliefen - und zahlte 100 Euro für die Belohnung. Damit war das Ehepaar nicht zufrieden und forderte weitere 900 Euro.
Wer eine Belohnung auslobe, weil er anders seinen Anspruch auf Schadenersatz nicht durchsetzen könne, dürfe grundsätzlich auch die Belohnung ersetzt verlangen, erklärte das Amtsgericht Lemgo (20 C 192/10). Allerdings müsse deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe stehen: Etwa ein Viertel der Reparaturkosten stehe dem Ehepaar zu.
Dabei komme es auf die Höhe des tatsächlichen Schadens an und nicht darauf, was die Geschädigten ursprünglich vermuteten. Den Zaun zu reparieren, habe 756 Euro gekostet. Der Kfz-Versicherer von Frau Z müsse zur Belohnung daher 200 Euro beisteuern.