Zeckenbiss als Dienstunfall

Eine Lehrerin hatte Grundschüler beim Spielen im Wald beaufsichtigt

onlineurteile.de - Eine Lehrerin begleitete ihre Grundschulklasse auf einen Bauernhof. Hier wurden die Kinder einige Tage unterrichtet. In den Pausen hielten sie sich in der bewaldeten Umgebung auf. Auch in dieser Zeit musste die Lehrerin die Schüler beaufsichtigen und betreuen.

Während einer solchen Pausenaufsicht wurde die Frau von einer Zecke gebissen. Einige Monate später erkrankte sie an Borreliose, die von Zecken übertragen wird. Die Lehrerin musste in einer Klinik behandelt werden. Um vom Dienstherrn mehr finanzielle Unterstützung zu erhalten, kämpfte die Frau darum, dass das Geschehen als Dienstunfall eingestuft wurde.

Die Vorinstanz hatte dies abgelehnt. Begründung: Es gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko, in der freien Natur von einer Zecke gebissen zu werden. Doch beim Bundesverwaltungsgericht setzte sich die Lehrerin durch (2 C 81.08). Laut ärztlichem Gutachten ständen Tag und Ort des Zeckenbisses genau fest, so die Bundesrichter. Daher könne man das Ereignis eindeutig der schulischen Veranstaltung zuordnen.

Die Lehrerin sei ja nicht einfach im Wald spazieren gegangen. Der Aufenthalt auf dem Land sei beruflich bedingt gewesen. Während der Pausen die Schulkinder zu beaufsichtigen, habe zu den Dienstpflichten der Beamtin gehört. Sie habe sich also aus dienstlichen Gründen "im natürlichen Lebensraum von Zecken" aufhalten müssen.