Zeitsoldat erwirbt Flugschein
onlineurteile.de - Ein Zeitsoldat absolvierte ab 2003 einen Pilotenlehrgang: 2005 bestand er die Prüfung und erwarb den Verkehrsflugzeugführerschein (Airline Transport Pilot Licence - ATLP). Das Kreiswehrersatzamt hatte die Berufsbildungsmaßnahme genehmigt und gefördert. In seiner Einkommensteuererklärung für 2003 machte der Soldat Schulungskosten von 6.807 Euro als vorab entstandene Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt wies dies zurück, weil die Ausbildung auch den Erwerb des Privatflugzeugführerschein einschloss. Die Lehrgangskosten seien also nicht rein beruflich veranlasst, erklärten die Finanzbeamten. Dem widersprach der Bundesfinanzhof (VI R 4/07).
Aufwendungen für den Erwerb der ATPL seien regelmäßig als Werbungskosten zu berücksichtigen: Diesen Kurs machten die Lehrgangsteilnehmer nur, um mit dem Flugschein anschließend Einkommen zu erzielen. Dagegen sei die "Private Pilot Licence" prinzipiell der privaten Lebensführung zuzurechnen: Für sich genommen würden die Kurskosten dafür also keine Werbungskosten darstellen.
Doch die Ausbildung zum Privatpiloten sei integraler Bestandteil der durchgehenden Schulung für den ATPL. Dieser Teil des Kurses sei notwendige Voraussetzung für den Erwerb des ATPL, auch wenn der Soldat gar keine kleinen Flugzeuge im privaten Luftverkehr fliegen wolle. In steuerlicher Hinsicht seien die gesamten Lehrgangskosten daher einheitlich als Werbungskosten einzustufen, d.h. vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen.