Zerkratzter Mercedes-Stern

Der Betreiber einer Waschanlage haftet für Schäden, wenn er die Anlage nicht ausreichend warten und kontrollieren ließ

onlineurteile.de - Der Pächter einer Tankstelle hatte die automatische Waschanlage 2006 angeschafft. Im Sommer 2007 war ein kleiner Defekt repariert worden. Die zu diesem Zeitpunkt eigentlich anstehende, erste umfassende Wartung und Kontrolle der Anlage wurde allerdings nicht durchgeführt.

Ein Mercedes-Fahrer reklamierte nach dem Waschvorgang, der Lack um den Mercedes-Stern herum sei völlig verkratzt. Der Pächter weigerte sich, Schadenersatz zu leisten: Der Stern sei wohl unsachgemäß angebracht, die Waschanlage jedenfalls in Ordnung. Damit kam der Anlagenbetreiber vor Gericht nicht durch: Denn ein Sachverständiger erläuterte, der Schaden sei auf eine Fehlfunktion der Waschanlage zurückzuführen.

Das Landgericht Duisburg verurteilte den Tankstellenpächter dazu, dem Mercedesbesitzer 799 Euro Reparaturkosten zu ersetzen (11 S 98/09). Er müsse seine Anlage so organisieren und warten, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar sei, um Schäden an Fahrzeugen zu vermeiden. Wenn dennoch eine Fehlfunktion der Waschanlage einen Schaden verursache, könne sich der Anlagenbetreiber nur entlasten, wenn er ausreichende Bemühungen um Kontrolle und Wartung belege.

Das sei im konkreten Fall nicht gelungen. Welche Vorgaben des Herstellers in Sachen Kontrolle und Wartung der Tankstellenpächter wie umgesetzt habe, sei offen geblieben. Dass die Fehlfunktion am Proportionalregler auch im Rahmen einer umfassenden Wartung nicht gefunden worden wäre und der Schaden am Mercedes trotzdem entstanden wäre, habe der Pächter zwar behauptet. Dieses Argument sei durch den Sachverständigen aber entkräftet worden. Somit sei vom Verschulden des Pächters auszugehen.