Zermantschte "Hähnchenfiletstreifen"

Die Bezeichnung ist irreführend, wenn das Fleisch aus zerkleinerter Substanz besteht

onlineurteile.de - Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) beanstandete das Produkt eines Herstellers von Hähnchenfleisch. Genauer: die Bezeichnung des Produkts. Denn was der Hersteller unter dem Namen "Hähnchenfiletstreifen, gebraten" verkaufte, bestand keineswegs aus direkt in Streifen geschnittener Hähnchenbrust. Vielmehr wurde es vorher mechanisch zerkleinert und in einen Kunstdarm abgefüllt.

Die Kritik des LAVES: Das Fleisch bestehe nicht aus Brustmuskulatur wie gewachsen, sondern aus Fleischstücken mit einem erheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Substanz. Auf der Verpackung finde der Verbraucher keinen Hinweis darauf, dass es sich um ein "zusammengesetztes Erzeugnis" handle. Also täusche die Bezeichnung Hähnchenfiletstreifen die Verbraucher in Bezug auf die Beschaffenheit des Produkts.

So sah es auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (13 LB 9/08). Die Bezeichnung verstoße gegen das Lebensmittelrecht und sei zu ändern. Damit werde nämlich ein industriell gefertigtes, brätartiges Erzeugnis mit traditionell handwerklich hergestellten Erzeugnissen gleichgesetzt. Der Name "Hähnchenfiletstreifen, gebraten" erwecke beim Verbraucher die Erwartung, er kaufe ein direkt aus dem Brustfleisch geschnittenes Produkt. Dem werde das industriell gefertigte Hähnchenfleisch nicht gerecht.