Zermatschte Geflügelfleischmasse ...

… ist kein "Hähnchen-Filet": Die Produktbezeichnung ist irreführend

onlineurteile.de - Das Landratsamt Schwäbisch Hall leitete vor einiger Zeit ein Bußgeldverfahren gegen einen Hersteller von Geflügelprodukten ein. Die Behörde hielt seine Produktbezeichnungen "Puten-Filetstreifen, gebraten" und "Hähnchen-Filetstreifen, gebraten" für unzutreffend. Damit führe er die Verbraucher in die Irre.

Tatsächlich "tumbelt" der Unternehmer die Puten- und Hähnchenbrüste in einer Trommel. Bei dieser mechanischen Behandlung wird das Fleisch teilweise zerrissen, dann mit Fleischbrät in einen Kunstdarm gefüllt und gekocht. Die erkaltete Masse wird in Streifen geschnitten und frittiert.

Schon das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte der Behörde Recht gegeben: Die Produktbezeichnungen täuschten die Verbraucher über die Beschaffenheit des Produkts und die Art der Produktion. Auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim sah das so und gab dem Unternehmer auf, die Bezeichnungen zu ändern (9 S 1353/11).

Das Verwaltungsgericht habe sich richtigerweise daran orientiert, wie ein durchschnittlich informierter, verständiger Verbraucher den Produktnamen verstehe, so der VGH. Verbraucher erwarteten bei so einem Produktnamen, dass das Fleisch wie im traditionellen Fleischerhandwerk aus dem natürlich gewachsenen Stück Geflügelfleisch geschnitten sei.

In den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs für Fleischerzeugnisse werde "Filet" bei Geflügel definiert — und zwar als von Haut und Knochen befreite Brustmuskulatur. "Filet" stelle für Verbraucher ein Qualitätsmerkmal dar, die dabei an Streifen aus naturbelassener Geflügelbrust dächten. Keinesfalls rechneten die Kunden mit zerrissenem, mit Fleischbrätmasse gemixtem und im Kunstdarm gekochtem Fleisch.