"Zertifizierter Testamentsvollstrecker"
onlineurteile.de - Ein Regensburger Rechtsanwalt bezeichnet sich im Briefkopf als "Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)", seit ihm die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) ein Zertifikat ausgestellt hat. Vorher hatte der Anwalt an Leistungskontrollen der AGT teilgenommen. Über zwei Jahre Berufserfahrung als Anwalt verfügte er, mehr setzt die AGT nicht voraus.
Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg beanstandete den hochtrabenden Titel "Zertifizierter Testamentsvollstrecker" als irreführend, weil der Betreffende auf diesem Gebiet fast keine praktischen Erfahrungen habe. Erst zwei Mal sei er als Testamentsvollstrecker tätig gewesen. Das genügte auch dem Bundesgerichtshof nicht (I ZR 113/10).
Anders als die Rechtsanwaltskammer meine, widerspreche die Bezeichnung zwar nicht dem Berufsrecht der Anwälte: Die "Kundschaft" wisse schon, dass das eine Tätigkeitsbeschreibung sei und kein Beruf. Und dass jemand sich in diesem Bereich auskenne, sei eine wichtige Information für Rechtssuchende.
Aber diese erwarteten von einem "zertifizierten Testamentsvollstrecker" dann auch besondere theoretische Kenntnisse im Erbrecht und praktische Erfahrungen in diesem Bereich. Daher sei es irreführend, wenn ein Anwalt mit wenig Erfahrung sich so nenne. Ein zweimaliger Einsatz als Testamentsvollstrecker werde diesen Erwartungen nicht gerecht.